nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 BDGBuKBMinASDV — Höhere Dienstvorgesetzte

Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind

- 1. bei der Bundesagentur für Arbeit

  - a) für die Geschäftsführerinnen und die Geschäftsführer der Zentrale und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

  - b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,

  - c) für

    - aa) die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen,

    - bb) die Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit sowie

    - cc) die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen, soweit sie Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur für Arbeit sind,

  - der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,

  - d) für die Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden ist, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion,

  - e) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion und

  - f) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Personal der Zentrale;

- 2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

  - a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

  - b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und

  - c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund;

- 3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  - a) für die Mitglieder der Geschäftsführung und die für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiterin oder den zuständigen Abteilungsleiter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

  - b) für die übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und

  - c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See;

- 4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

  - a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

  - b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn;

- 5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

  - a) für die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

  - b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau;

- 6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften

  - a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und

  - b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand.

---

Zitiervorschlag: § 3 BDGBuKBMinASDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BDGBuKBMinASDV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
