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# § 1 BDGBuKBMinASDV — Übertragung von Befugnissen als oberste Dienstbehörde

Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes (§ 83 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes) der Beamtinnen und Beamten

- 1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Zentrale und der Mitglieder der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,

- 2. der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder ein anderes Mitglied des Direktoriums weiter übertragen kann,

- 3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung und der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse auf den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann,

- 4. der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiters auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die oder der diese Befugnisse auf ein anderes Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann,

- 5. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres und seines Vertreters auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer weiter übertragen kann,

- 6. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese Befugnisse auf ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann,

- 7. den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder der Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen kann.

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Zitiervorschlag: § 1 BDGBuKBMinASDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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