§ 86 BDG — Verwaltungsvorschriften

Bundesdisziplinargesetz

Stand: 01.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.