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# § 6 BDBOSG — Satzung

BDBOS-Gesetz  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

(2) In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

- 1. die Organisation der Bundesanstalt,

- 2. die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten,

- 3. die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und seiner Mitglieder sowie über die Stimmverteilung im Verwaltungsrat,

- 4. die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung und Rechnungslegung.

Die Satzung darf nicht von den Vorgaben des Verwaltungsabkommens nach § 7 abweichen. § 109 Abs. 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 6 BDBOSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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