(1) Organe der Bundesanstalt sind die Präsidentin oder der Präsident und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
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(1) Organe der Bundesanstalt sind die Präsidentin oder der Präsident und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.