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# § 21 BDBOSG — Übermittlung von Verkehrsdaten an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden

BDBOS-Gesetz  
Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt übermittelt Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafverfolgung sowie den Polizeibehörden des Bundes und der Länder zu Zwecken der Gefahrenabwehr Verkehrsdaten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben dieser Gerichte und Behörden erforderlich ist und die Empfänger zu der Erhebung der Verkehrsdaten berechtigt sind. Vor der Übermittlung haben die in Satz 1 genannten Gerichte und Behörden die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erhebung der Verkehrsdaten gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 21 BDBOSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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