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# § 16 BDBOSG — Internationale Zusammenarbeit

BDBOS-Gesetz  
Stand: 01.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Abschluss von Verwaltungsabkommen mit ausländischen Staaten über die Mitnutzung des Digitalfunk BOS ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig. Solche Verwaltungsabkommen sollen das Prinzip der Gegenseitigkeit wahren und nur abgeschlossen werden, wenn das Recht zur Mitnutzung der entsprechenden Funkeinrichtungen des jeweils anderen Vertragsstaats sichergestellt ist.

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Zitiervorschlag: § 16 BDBOSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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