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§ 14 BDBOSG — Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende

BDBOS-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.