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# Anlage BDBOS-KostV — (zu § 1)Gebührenverzeichnis

BDBOS-Kostenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 999) bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

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Gebühren-nummer	Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung	Gebühr in Euro
1	Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS	234zuzüglich 2,37pro Leistungsmerkmal
2	Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS	263zuzüglich 11,82pro Leistungsmerkmalund zuzüglich42,54 pro Testfall
3	Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS	170zuzüglich 2,37pro Leistungsmerkmal
4	Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS	198zuzüglich 11,82pro Leistungsmerkmal und zuzüglich42,54 pro Testfall
5	Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung durch die BDBOS	328zuzüglich 76pro Änderungsfallgruppezuzüglich 4,73pro nachzuweisendemLeistungsmerkmal
6	Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung durch die BDBOS	384zuzüglich 113pro Änderungsfallgruppeund zuzüglich42,54 pro Testfall
7	Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung durch die BDBOS	263zuzüglich 76pro Änderungsfallgruppezuzüglich 4,73pro nachzuweisendemLeistungsmerkmal
8	Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung durch die BDBOS	320zuzüglich 113pro Änderungsfallgruppeund zuzüglich42,54 pro Testfall
9	Entscheidung über die angezeigte Änderung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des BDBOS-Gesetzes	70
10	Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte im Digitalfunk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes	121
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Zitiervorschlag: Anlage BDBOS-KostV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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