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§ 1 BDBOS-KostV — Gebühren

BDBOS-Kostenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS-Gesetzes genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.