Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten
1.
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
2.
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
3.
des Bundesgerichtshofs.
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Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten