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# § 5 BBiZV (Brandenburg) — Zuständige Behörde für die Überwachung, Untersagung und Zuerkennung der Eignung

Berufsbildungszuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für

die Anerkennung der Eignung von Ausbildungsstätten gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 und § 27 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes,

die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Absatz 5 der Handwerksordnung,

die Entgegennahme der Mitteilung über die mangelnde Eignung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 23 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung,

die Untersagung des Einstellens und des Ausbildens bei fehlender Eignung nach § 33 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung,

die Untersagung von Berufsausbildungsvorbereitungen nach § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 42q der Handwerksordnung

ist für die anerkannten Ausbildungsberufe

im Bereich der Land- und Hauswirtschaft das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung;

im Bereich der beruflichen Erstausbildung und beruflichen Weiterbildung (ohne Meisterinnen- und Meisterqualifizierung im Handwerk oder der Industrie) für den Bereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie das Landesamt für Soziales und Versorgung;

des öffentlichen Dienstes das Ministerium, das über die für die Überwachung der Eignung nach § 32 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle die Aufsicht führt;

Fachangestellte oder Fachangestellter im Bereich der Steuerberatung die nach § 71 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle;

in den übrigen Fällen das Ministerium, das über die jeweils nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle die Aufsicht führt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 BBiZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBiZV/5

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