Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Ausbildungsverhältnisse gelten die Zuständigkeiten nach dieser Verordnung für die weitere Ausbildung.
Einzelnorm
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Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Ausbildungsverhältnisse gelten die Zuständigkeiten nach dieser Verordnung für die weitere Ausbildung.
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