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§ 13 BBiZV (Brandenburg) — Übergangsvorschrift

Berufsbildungszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Ausbildungsverhältnisse gelten die Zuständigkeiten nach dieser Verordnung für die weitere Ausbildung.

Einzelnorm