§ 1 BBiZV (Brandenburg) — Landesausschuss für Berufsbildung

Berufsbildungszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Arbeit zuständige Ministerium ist für die Festsetzung der Entschädigung und für die Genehmigung der Geschäftsordnung nach § 82 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes des bei ihm errichteten Landessausschusses für Berufsbildung zuständig.

Einzelnorm