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§ 9 BBiGHwOV (Bayern) — Andere Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes

Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Berufsbildung in den anderen Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes sind zuständig

1. für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. a bis c und i die Rechtsaufsichtsbehörden,

2. für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. f und h die ausbildenden Stellen,

3. für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. l und m die Bayerische Verwaltungsschule.

§§ 6 und 14 bleiben unberührt.