Für die Berufsbildung in den anderen Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes sind zuständig
1. für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. a bis c und i die Rechtsaufsichtsbehörden,
2. für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. f und h die ausbildenden Stellen,
3. für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 Buchst. l und m die Bayerische Verwaltungsschule.
§§ 6 und 14 bleiben unberührt.