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§ 8 BBiGHwOV (Bayern) — Aus- und Fortbildungsberufen für Bäderbetriebe

Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe und für die beruflichen Fortbildungsabschlüsse für Bäderbetriebe ist für die Aufgaben nach § 4 die Bayerische Verwaltungsschule zuständig.