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§ 17 BBiGHwOV (Bayern) — Geschäftsordnung, Entschädigung

Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales genehmigt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nach § 82 Abs. 4 Satz 1 BBiG die Geschäftsordnung des Landesausschusses für Berufsbildung und setzt nach § 82 Abs. 2 Satz 3 BBiG die Höhe der Entschädigung fest.