Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.
Die Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.