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# § 98 BBiG 2005 — Satzung

Berufsbildungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind

- 1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Abs. 2 und 3) sowie

- 2. die Organisation

näher zu regeln.

(2) Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 98 BBiG 2005

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/98?asof=2019-06-10

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