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# § 84 BBiG 2005 — Ziele der Berufsbildungsforschung

Berufsbildungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Berufsbildungsforschung soll

- 1. Grundlagen der Berufsbildung klären,

- 2. inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten,

- 3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln,

- 4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten,

- 5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer fördern.

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Zitiervorschlag: § 84 BBiG 2005

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/84?asof=2019-06-10

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