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§ 75b BBiG 2005 — Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6

Berufsbildungsgesetz

Historische Fassung: Stand 02.08.2024 bis 30.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.