§ 75b BBiG 2005 — Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6

Berufsbildungsgesetz

Stand: 30.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.