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§ 61 BBiG 2005 — Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

Berufsbildungsgesetz

Historische Fassung: Stand 21.05.2020 bis 30.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.