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# § 58 BBiG 2005 — Umschulungsordnung

Berufsbildungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

- 1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,

- 2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,

- 3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie

- 4. das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung).

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Zitiervorschlag: § 58 BBiG 2005

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/58?asof=2019-06-10

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