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§ 50a BBiG 2005 — Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

Berufsbildungsgesetz

Historische Fassung: Stand 21.05.2020 bis 30.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.