nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 50a BBiG 2005 — Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

Berufsbildungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.