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§ 29 BBiG 2005 — Persönliche Eignung

Berufsbildungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.