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# § 19 BBiG 2005 — Fortzahlung der Vergütung

Berufsbildungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

- 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),

- 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie

  - a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder

  - b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs. 2) abzugelten.

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Zitiervorschlag: § 19 BBiG 2005

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/19?asof=2019-06-10

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