# § 19 BBiG 2005 — Fortzahlung der Vergütung

Berufsbildungsgesetz  
Stand: 30.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen

- 1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),

- 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie

  - a) sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder

  - b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.

---

Zitiervorschlag: § 19 BBiG 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/19
