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# § 13 BBiG 2005 — Verhalten während der Berufsausbildung

Berufsbildungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,

- 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

- 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,

- 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,

- 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,

- 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,

- 6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,

- 7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.

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Zitiervorschlag: § 13 BBiG 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/13?asof=2019-06-10

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