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§ 105 BBiG 2005 — Evaluation

Berufsbildungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 21.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.