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§ 103 BBiG 2005 — Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

Berufsbildungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich.