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# Anlage 14 BBhV — (zu § 41 Absatz 3)Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko

Bundesbeihilfeverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.04.2024 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 92, S. 23 – 24)

Abschnitt 1 Universitäre Zenten

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko nach § 41 Absatz 3 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs (FBREK) zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt werden:

- 1. Berlin Charité – Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum

- 2. Dresden Medizinische Fakultät der Technischen Universität Dresden Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- 3. Düsseldorf Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum

- 4. Erlangen Universitätsklinikum Erlangen Familiäres Brust- und Eierstockkrebszentrum

- 5. Frankfurt Universitätsklinikum Frankfurt Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

- 6. Freiburg Institut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg

- 7. Göttingen Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum

- 8. Greifswald Institut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald

- 9. Halle Universitätsklinikum Halle, Klinik und Poliklinik für Gynäkologie

- 10. Hamburg Brustzentrum Klinik und Poliklinik für Gynäkologie Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

- 11. Hannover Institut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover

- 12. Heidelberg Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg

- 13. Kiel Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein

- 14. Köln Zentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs

- 15. Leipzig Institut für Humangenetik der Universität Leipzig Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs

- 16. Lübeck Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs

- 17. Mainz Zentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz, Institut für Humangenetik und Klinik für Frauengesundheit

- 18. München Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-Großhadern Universitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar

- 19. Münster Institut für Humangenetik der Universität Münster

- 20. Regensburg Institut für Humangenetik, Universität Regensburg

- 21. Tübingen Universität Tübingen, Institut für Humangenetik

- 22. Ulm Frauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm

- 23. Würzburg Institut für Humangenetik der Universität Würzburg.

Abschnitt 2 Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogrammes

Beihilfefähig sind Aufwendungen für die Maßnahmen des Früherkennungsprogrammes in Höhe der nachstehenden Pauschalen:

- 1. Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratung

  - a) 900 Euro pro Familie für eine einmalige Risikofeststellung mit einer Aufklärung sowie einer interdisziplinären Erstberatung, einer Stammbaumerfassung und der Mitteilung des Genbefundes; die Pauschale umfasst auch die Beratung weiterer Familienmitglieder,

  - b) bei Aufklärung zur diagnostischen genetischen Untersuchung durch einen Kooperationspartner der in Abschnitt 1 dieser Anlage genannten Zentren

    - aa) 400 Euro, sofern keine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum mehr erfolgt, oder

    - bb) 600 Euro, sofern noch eine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum erfolgt,

  - c) 113 Euro einmalig für ein Entscheidungscoaching für BRCA1/2-Mutationträgerinnen durch spezialisiert Pflegende.

- 2. Genetische Untersuchung

  - a) 3 500 Euro für eine genetische Untersuchung bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall); die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt; dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden,

  - b) 250 Euro für einen prädiktiven Gentest; ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat; eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche oder elektronische ärztliche Stellungnahme zu attestieren; die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet, oder

  - c) sofern ratsuchende Personen bis zum Jahr 2015 getestet wurden,

    - aa) 2 600 Euro bei einer erneuten Genpanel-Untersuchung zur Komplettierung der Indextestung oder

    - bb) 920 Euro für eine bioinformatorische Auswertung bei Vorliegen von Daten aus einer Komplementärdiagnostik.

- Aufwendungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

- 3. Intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen

  - a) 672,80 Euro jährlich für intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen oder

  - b) einmalig 672,80 Euro, sofern wegen des Wegfalls des erhöhten Risikos bei Nichterkrankten die intensivierte Früherkennung beendet wird und im entsprechenden Kalenderjahr noch keine Pauschale nach Buchstabe a erstattet wurde.

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Zitiervorschlag: Anlage 14 BBhV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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