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§ 55 BBhV — Geheimhaltungspflicht

Bundesbeihilfeverordnung

Stand: 01.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die bei der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.