# § 30a BBhV — Neuropsychologische Therapie

Bundesbeihilfeverordnung  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie

- 1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma und

- 2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärzten

  - a) für Neurologie,

  - b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,

  - c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder

  - d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

- die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.

Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von

- 1. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, die aufgrund einer Weiterbildung im Gebiet der neuropsychologischen Psychotherapie die Voraussetzung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, oder

- 2. folgenden Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Qualifikation verfügen:

  - a) ärztlichen Psychotherapeutinnen oder ärztlichen Psychotherapeuten,

  - b) psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder

  - c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn

- 1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,

- 2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,

- 3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.

(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

- 1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie

- 2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

```
	wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert	wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert
Regelfall	120 Behandlungseinheiten	60 Behandlungseinheiten
Ausnahmefall	40 weitere Behandlungseinheiten	20 weitere Behandlungseinheiten
```

- 3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

```
wenn eine Behandlungseinheit mindestens50 Minuten dauert	wenn eine Behandlungseinheit mindestens100 Minuten dauert
80 Behandlungseinheiten	40 Behandlungseinheiten
```

Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.

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Zitiervorschlag: § 30a BBhV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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