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§ 20a BBhV — Systemische Therapie

Bundesbeihilfeverordnung

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:

EinzelbehandlungGruppenbehandlung
im Regelfall36 Sitzungen36 Sitzungen
in Ausnahmefällenweitere 12 Sitzungenweitere 12 Sitzungen

(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.