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§ 14 BBhV — Zahnärztliche Leistungen

Bundesbeihilfeverordnung

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Die Kosten eines Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen.