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# Anlage V BBesG — (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)Gültig ab 1. April 2022

Bundesbesoldungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.04.2022 bis 06.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2460)

Familienzuschlag (Monatsbetrag in Euro)

```
	Stufe 1 (§ 40 Absatz 1)	Stufe 2 (§ 40 Absatz 2)	
	153,88	285,40	
```

Der Familienzuschlag erhöht sich

- – für das zweite zu berücksichtigende Kind um 131,52 Euro,

- – für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 409,76 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

```
1.	für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um	5,37 Euro,
2.	für jedes weitere zu berücksichtigende Kind	
	–	in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um	26,84 Euro,
	–	in der Besoldungsgruppe A 4 um	21,47 Euro,
	–	in der Besoldungsgruppe A 5 um	16,10 Euro.
```

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

```
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:	129,62 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:	137,60 Euro
```

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Zitiervorschlag: Anlage V BBesG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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