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# Anlage V BBesG — (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) Gültig ab 1. März 2020

Bundesbesoldungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 05.03.2020 bis 17.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2095)

Familienzuschlag (Monatsbetrag in Euro)

```
Stufe 1 (§ 40 Absatz 1)	Stufe 2 (§ 40 Absatz 2)
149,36	277,02
```

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind – in der Besoldungsgruppe A 3 um 26,84 Euro, – in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und – in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

```
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:	125,82 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:	133,56 Euro
```

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Zitiervorschlag: Anlage V BBesG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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