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# Anlage V BBesG — (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)Gültig ab 1. April 2019

Bundesbesoldungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.03.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1827)

Familienzuschlag(Monatsbeträge in Euro)

```
Stufe 1 (§ 40 Absatz 1)	Stufe 2 (§ 40 Absatz 2)
147,78	274,10
```

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 126,32 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 393,57 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind – in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 26,84 Euro, – in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und – in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

```
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:	124,50 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:	132,16 Euro
```

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Zitiervorschlag: Anlage V BBesG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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