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# § 57g BBergG — Anwendung der BVT-Merkblätter und der BVT-Schlussfolgerungen, die in Bezug auf Vorhaben nach § 57f Absatz 1 erlassen werden

Bundesberggesetz  
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 21.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Bei der Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, die mit einem Betriebsplan nach den Maßgaben des § 57f zugelassen sind, sind zur Erfüllung der Anforderungen an den Stand der Technik nach § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

- 1. die BVT-Merkblätter im Sinne des § 3 Absatz 6a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die jeweils auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU veröffentlicht werden, zu berücksichtigen,

- 2. die nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des § 3 Absatz 6b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die jeweils für Vorhaben, die in Anhang I Nr. 3.6 der Richtlinie 2010/75/EU genannt sind, erlassen werden, anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 57g BBergG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 21.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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