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# § 49 BBergG — Beschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der Küstengewässer

Bundesberggesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie

- 1. den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen,

- 2. das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,

- 3. die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessen

- 4. die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen

beeinträchtigt.

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Zitiervorschlag: § 49 BBergG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/49

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