nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 120a BBergG — Schadensersatz bei Tätigkeiten nach § 57f

Bundesberggesetz  
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 21.10.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Wird infolge einer Tätigkeit nach § 57f Absatz 1 gegen Maßgaben nach § 57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 oder Satz 2 verstoßen und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2) § 65 Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

---

Zitiervorschlag: § 120a BBergG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 21.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/120a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
