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# § 9a BBauG — Verordnungsermächtigung

Baugesetzbuch  
Historische Fassung: Stand 23.06.2021 bis 12.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

- 1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über

  - a) die Art der baulichen Nutzung,

  - b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,

  - c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;

- 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;

- 3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;

- 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

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Zitiervorschlag: § 9a BBauG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/9a?asof=2021-06-23

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