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# § 38 BBankG — Übergangsvorschrift für die Mitglieder der Organe der Bank

Gesetz über die Deutsche Bundesbank  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Direktoriums, mit Ausnahme des Präsidenten, scheiden mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes aus ihren Ämtern aus; sie erhalten für die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amtszeit die Amtsbezüge als Ruhegehalt und anschließend die vertragliche Regelversorgung, es sei denn, ein Vertrag nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782) enthält eine abweichende Regelung über die Folgen des Ausscheidens vor Ablauf der Amtszeit aufgrund eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank. Die Präsidenten der Landeszentralbanken werden für die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amtszeit unter Fortgeltung ihrer Verträge im Übrigen als Präsidenten der Hauptverwaltungen übernommen. Die Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitglieder der Landeszentralbanken, deren Verträge die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses im Falle eines Ausscheidens aufgrund eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vorsehen, scheiden mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes aus ihren Ämtern aus; die übrigen Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitglieder werden für die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amtszeit unter Fortgeltung ihrer Verträge im Übrigen unter Beachtung von § 8 dieses Gesetzes übernommen.

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Zitiervorschlag: § 38 BBankG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/38

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