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§ 7 BBahnVermG

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen.