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# Anlage 2 BBVAnpG98Art4uaBek — (Anlage V des BBesG) Gültig ab 1. Januar 1998

Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1998 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2403

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	Stufe 1 (§ 40 Abs. 1)	Stufe 2 (§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8	175,28	332,77
übrige Besoldungsgruppen	184,08	341,57
```

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 157,49 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 208,90 DM. Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 50 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

```
- in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8:	162,97 DM
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:	173,00 DM
```

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Zitiervorschlag: Anlage 2 BBVAnpG98Art4uaBek

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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