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# § 3 BBV (Brandenburg) — Liegenschaftskataster, Stichtag, mehrere Nutzungsartengruppen auf einem Grundstück

Beitragsbemessungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Maßgeblich für die Beitragserhebung im Beitragsjahr sind die am 1. Juni des Vorjahres im Liegenschaftskataster erfassten Nutzungsartengruppen (§ 80 Absatz 1 Satz 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes). Die tatsächliche Nutzung ist unbeachtlich. Änderungen des Liegenschaftskatasters nach dem Stichtag werden erst im nachfolgenden Beitragsjahr berücksichtigt.

(2) Alle beitragspflichtigen Flächen sind entsprechend ihrer Zuordnung zu einer Nutzungsartengruppe einem Vorteilsgebietstyp zuzuordnen. Sind mehrere Nutzungsartengruppen für ein Grundstück im Liegenschaftskataster verzeichnet, ist die Fläche anteilig entsprechend den amtlichen Flächenanteilen im Liegenschaftskataster den jeweiligen Vorteilsgebietstypen zuzuordnen. Für diese Flächen gelten die Beitragsbemessungsfaktoren für den jeweiligen Vorteilsgebietstyp.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 BBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BBV/3

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