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§ 2 BBV (Brandenburg) — Zuordnung der Nutzungsartengruppen zu den Vorteilsgebietstypen, Beitragsbemessungsfaktoren

Beitragsbemessungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuordnung der Nutzungsartengruppen zu den drei Vorteilsgebietstypen ergibt sich aus der Anlage. Die dort genannten Vorteilsgebietstypen sind abschließend.

(2) Die Beitragsbemessungsfaktoren pro Flächeneinheit für die Vorteilsgebietstypen ergeben sich aus der Anlage.

Einzelnorm