# § 1 BBV (Brandenburg) — Regelungsgegenstand, Anwendungsbereich

Beitragsbemessungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände bestimmt sich nach der Größe der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind, und nach der Nutzungsartengruppe, der die Flächen im Liegenschaftskataster zugeordnet sind (§ 80 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes). Diese Verordnung regelt die Zuordnung der Nutzungsartengruppen, der die beitragspflichtigen Flächen im Liegenschaftskataster zugeordnet sind, zu den Vorteilsgebietstypen gemäß § 80 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Höhe der Beitragsbemessungsfaktoren für die Vorteilsgebietstypen.

(2) Die Regelungen gelten für die Erhebung der Beiträge der Gewässerunterhaltungsverbände gegenüber ihren Mitgliedern. Für die Umlage der Beiträge durch die Gemeinde gilt § 80 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 BBV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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